BEHANDLUNGSHONORAR /ERSTATTUNG DURCH KRANKENKASSEN / STEUER
1. Ihre Behandlung erfolgt mit Naturheilverfahren, die die gesetzlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen in der Regel nicht erstatten. Für private Kassen siehe Nr. 3.
2. Honorarvereinbarung Selbstzahler (gesetzliche Kassen und Ersatzkassen)
Für eine einstündige Behandlung werden 90.- Euro in Rechnung gestellt. Das Honorar für jede weitere angefangene Viertelstunde beträgt 22,50 Euro.
3. Honorarvereinbarung Privatpatienten (private Kassen)
Privatkassen erstatten die Rechnung nur im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages und i.d.R. nicht für alle Verfahren. Häufig wird die volle Rechnung nicht ersetzt, da Privatkassen für die Erstattung die Gebührensätze der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) aus dem Jahr 1985 zugrunde legen, die bislang nicht angeglichen wurde, und die Erstattung oft begrenzen. Deshalb erfolgt Ihre Behandlung nach Honorarvereinbarung unabhängig von der Erstattungsfähigkeit durch Ihre Krankenkasse und den Sätzen der GebüH. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkasse, welche Kosten übernommen werden. Gegebenenfalls müssen Sie einen Selbstzahleranteil übernehmen.
4. Steuer: Die Kosten Ihrer Behandlung sind im Lohn- und Einkommenssteuerausgleich als „besondere Belastungen“ im Rahmen der steuerlichen Grenzen abzugsfähig.
5. Labor- und Medikamentenkosten
Laborkosten: Für die Kosten von Laboruntersuchungen erhalten Sie vom jeweiligen Labor eine Rechnung. Aus organisatorischen Gründen rechnen Labore oft über externe abrechnungsstellen ab und übermitteln zu diesem Zweck Ihre zur Rechnungsstellung notwendigen Personen- und Abrechnungsdaten an die Abrechnungsstelle, von der dann die Rechnung an Sie gestellt wird.
Medikamente: Für Ihre Behandlung verwendete Medikamente aus Praxisbestand werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.